Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Jakob Slavicek Beschallung & Beleuchtung e.U
Liebenauer Hauptstrasse 41
8041 Graz
Austria

1.0 Allgemein | Geltung
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtlichen unserer Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen.
2. Geänderte oder ausgeschlossene Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung.
3. Als Vermieter versteht sich die Fa. Jakob Slavicek Beschallung & Beleuchtung e.U. und als Mieter
verstehen sich die Personen oder Firma die das Equipment anmietet oder für die Leistungen
erbracht werden.
4. Das Equipment wird grundsätzlich unversichert und ohne Personal vermietet. Der Mieter ist
verpflichtet gemietete Geräte durch eine Filmapparate Versicherung zum Neuwert zu
versichern.
5. Der Mieter hat sorge zu tragen dass das Equipment von fachkundigen Personen bedient wird
und haftet für etwaige Schäden durch unsachgemäßer Bedienung.
6. Der Mieter ist für die Abholung und Rücktransport ab Lager verantwortlich.
7. Eine Weitervermietung ist dem Mieter untersagt.
8. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Graz.

2.0 Angebot | Verträge | Zahlungsbedingungen
1. Die Angebote sind freibleibend und haben nur schriftlich eine Gültigkeit.
2. Grundlage unserer Angebote und Rechnungen sind die jeweils gültige Preislisten für Equipment
& Verbrauch. Die Preise gelten ab Lager und verstehen sich zuzüglich 20% MwSt.
3. Der Mieter erklärt sich bereit bei seiner Anfrage seine Vollständigen Daten anzugeben und ist
damit einverstanden das seine Daten, auch elektronisch gespeichert werden. Die Daten werden
nicht an Dritte weitergegeben.
4. Die Angebote basieren auf den Angaben des Mieters. Massgeblich ist das gewünschte
Equipment und die geplante Mietzeit und gelten nur für den angegebenen Zeitraum. Sollte sich
nach Angebotslegung die Mietzeit oder das Mietdatum ändern, wird das Angebot ungültig.
5. Der Vermieter weist darauf hin, dass Transport, Personal und Verbrauchskosten nach dem
tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden und sich daher vom Angebot unterscheiden
können.
6. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung
fällig.
7. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsterminen von Langzeitmieten sind wir berechtigt, das
Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Rückgabe unserer Geräte
zu verlangen. Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht zur Wiedererlangung
unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu.
8. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat verrechnet.
9. Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Verleih-, Verkaufs- bzw. Liefervertrages
sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.
10. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Bestellers wegen
irgendwelcher Gegenansprüche ist unzulässig.

3.0 Mietzeit | Mietbedingungen
1. Die Miete beginnt bei verbindlicher Reservierung des Equipments, spätestens bei Abholung ab
Lager und endet bei der Rückgabe im Lager. Das Equipment gilt ab den Zeitpunkt reserviert,
welchen der Mieter bei der Angebotslegung oder Anfrage angegeben hat.
2. Wird reserviertes Equipment nicht abgeholt, eine Reservierung durch den Mieter storniert oder
Equipment vor dem vereinbarten Mietende zurückgegeben, behält sich der Vermieter das Recht
vor, die vereinbarte Mietzeit, ohne Abzüge zu verrechnen.
3. Für die Geräte, die vor 12 Uhr mittags abgeholt oder geliefert werden, ist der volle Tagessatz zu
bezahlen; das gleiche gilt, falls die Geräte nicht vor 12 Uhr mittags zück gegeben werden.
Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb der Mietzeit werden nur dann nicht berechnet,
wenn die Geräte an diesen Tagen nachweislich nicht benutzt wurden. Bei Nichtbenutzung
gemieteter Geräte, welche beim Mieter verbleiben, wird ein Abzug nicht gewährt.
4. Bei der Übergabe und vor der Inbetriebnahme verpflichtet sich der Mieter, oder
bevollmächtigte Personen, sich über die Ordnungsmäßigkeit des Equipments zu vergewissern
und etwaige Mängel am Equipment dem Vermieter aufzuzeigen.
5. Die vermieteten Geräte dürfen ohne Zustimmung an Dritte weder vermietet noch überlassen
bzw. verändert werden. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, dürfen sie nur
innerhalb Österreich verwendet und transportiert werden.
6. Der Mieter ist verpflichtet alle während der Mietzeit entstandenen Schäden oder Verlust der
Geräte dem Vermieter unverzüglich bekannt zugeben.
7. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Er haftet für
alle Schäden, die durch einen unfachmännischen bzw. unsachgemäßen Gebrauch der ihm
überlassenen Geräte entstehen. Er haftet für sämtliche Schäden, die durch eine verspätete oder
nicht ordnungsgemäße Rückgabe der Mietgegenstände entstehen. Der Vertragspartner
verpflichtet sich, für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder der
Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust, Ersatz in Höhe der Mietgebühr zu bezahlen.
8. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Geräte und Kraftfahrzeuge bei Rückgabe sofort zu
untersuchen. In der Rücknahme der Geräte liegt keine Bestätigung von deren
Mangelfreiheit und deren Vollständigkeit. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Geräte
nach Übergabe eingehend zu prüfen und etwaige Mängel und Verluste binnen angemessener
Frist, diese beträgt jedoch mindestens einer Wochen, nach Rückgabe anzuzeigen.

Graz, am 01.01.2022
Jakob Slavicek Beschallung&Beleuchtung